Satzung der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor
zuletzt geändert durch Satzung vom 11. März 2021
Die Stadt Kolbermoor erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kolbermoor für ihre Bürgerinnen und Bürger.
(2) Durch Vereinbarung kann ein besonderes Benutzungsverhältnis mit Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Gemeinden (Gastschülerinnen und Gastschüler) begründet werden. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend. In der Gebührensatzung können abweichende Gebührensätze für Gastschülerinnen und Gastschüler festgelegt werden.
(3) Mit dem Angebot der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sollen die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters - insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – erschlossen und gefördert werden. In Ergänzung zum Musikunterricht in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sind die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, Begabtenförderung sowie eine vorberufliche Fachausbildung ihre besonderen Aufgaben.
§ 2 Aufbau
Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und nach den Bestimmungen der Bayerischen Sing- und Musikschulverordnung. Es sind folgende Ausbildungsstufen eingerichtet:
(1) Frühförderung
- Klassenunterricht
- Elementare Musikerziehung: Musikalische Früherziehung und Grundausbildung
- Musikspielwiese
(2) Orientierungsstufe
- Klassen- und Gruppenunterricht
- Orffgruppe
- Instrumentenkarussell
- Kinderchöre
(3) Instrumentale und vokale Hauptfächer
- Einzel- und Gruppenunterricht
- Instrumental- und Vokalunterricht in den Fachbereichen
Kinder sollen vor Aufnahme des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ein Fach der Elementaren Musikerziehung besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
(4) Ensemble- und Ergänzungsfächer
(5) Klassenunterricht
- Bläserklassen, Singklassen in Kooperation mit den Grundschulen
- Spielkreise, Instrumentalensembles, Chöre, Orchester, Bands, Kammermusik
- Kurse, Workshops auch in Theoriefächern
Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Hauptfachunterricht an der Musikschule belegen. Die Einteilung zum Ensemblefach nimmt der Hauptfachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter vor. Alle Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberstufe sollten zusätzlich zum Hauptfachunterricht ein Ensemblefach belegen.
§ 3 Organisation
(1) Unterrichtszeiten
Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die staatliche Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
Die Dauer der Unterrichtseinheiten im Einzelnen ist in der Gebührensatzung geregelt.
(2) Unterrichtsstätten
Der Unterricht wird in den von der Stadt Kolbermoor zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf einen bestimmten Unterrichtsraum besteht nicht.
(3) Instrumente
Grundsätzlich muss jede Schülerin und jeder Schüler am Hauptfachunterricht zu Schuljahresbeginn ein eigenes, für den Lernfortschritt geeignetes Instrument besitzen.
Die Stadtsing- und Musikschule verfügt über einen Bestand an Leihinstrumenten. Für die Bereitstellung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Wartungs- und Verwaltungspauschale erhoben. Bei Verlust und Beschädigung haftet der Entleiher/in bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen. Leihinstrumente und Zubehör sind auf entsprechende Anweisung der Stadtsing- und Musikschule auf Kosten des Entleihers zu pflegen und instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich die Schülerin oder der Schüler bei der Fachlehrkraft in Kenntnis zu setzen. Mit Reparaturen dürfen nur Firmen beauftragt werden, die von der Stadtsing- und Musikschule benannt wurden. Leihinstrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Leistungen der Schülerinnen und Schüler und Verhalten in der Schule
Die Stadtsing- und Musikschule setzt voraus, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und durch regelmäßiges Üben zuhause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die Schulleitung das Recht, in Absprache mit dem Lehrer den Unterricht abzubrechen. Regelmäßiger und pünktlicher Besuch der Unterrichtsstunden ist verpflichtend. Schülerinnen und Schüler, sowie Besucher der Musikschule haben den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Vorspielen und Konzerten wird vorausgesetzt. Öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben in den an der Musikschule belegten Fächern sollten erst nach Rücksprache mit der Lehrkraft erfolgen.
(5) Gebühren
Die Teilnahme am Unterricht der Stadtsing- und Musikschule ist gebührenpflichtig.
Gebührenhöhe und Zahlungsmodalitäten sind in der Gebührensatzung geregelt.
(6) Unterrichtsausfall
Verhinderungen der Schülerin bzw. des Schülers sind der Lehrkraft rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen. Versäumte bzw. nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt und befreien nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühren.
(7) Anmeldung
Für die Anmeldung zu einem Unterrichtsfach ist ein dafür auf der Homepage der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor (https://anmeldung.musikschulverwaltung.de/kolbermoor) bereitgestelltes Formular auszufüllen und abzusenden. Die Anmeldung ist auch persönlich im Büro der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor zu den Öffnungszeiten möglich. Bei Minderjährigen muss die Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Mit dem Absenden der Online-Anmeldung werden diese Satzung sowie die Gebührensatzung anerkannt. Die Anmeldung hat im Rahmen der Einschreibezeit im Mai / Juni zu erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Annahme in die Stadtsing- und Musikschule besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Die Anmeldung wird erst mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids wirksam.
(8) Abmeldung
Die Schülerinnen und Schüler scheiden aus der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor durch Abmeldung aus. Die Abmeldung wird zum Ende des laufenden Schuljahres (31. August) wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen und der Leitung der Musikschule spätestens bis 30. Juni des Schuljahres zugehen. Bei Minderjährigen muss die Abmeldung durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine mündliche Abmeldung sowie eine Erklärung gegenüber einer Lehrkraft sind nicht wirksam. Grundfächer enden automatisch nach 1 Jahr. Die musikalische Früherziehung endet nach 2 Jahren. Bei der Musikspielwiese ist eine halbjährige Kündigung möglich. 4 Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen in schriftlicher Form mit 3-monatiger Kündigungsfrist möglich.
§ 4 Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht, Haftung
(1) Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemeinbildende Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).
(2) Aufsicht
Eine Aufsichtspflicht seitens der Stadtsing- und Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit. Die Unterrichtszeit beginnt und endet mit dem Melden und Verabschieden bei der Lehrkraft im vereinbarten Unterrichtsraum.
(3) Haftung
Jede Schülerin und jeder Schüler der Stadtsing- und Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das ihnen zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Jede Schülerin und jeder Schüler haftet für alle von ihm zu vertretenden Beschädigungen und Verunreinigungen im Schulgebäude, Unterrichtsraum oder an Instrumenten. Das gleiche gilt bei Verlust von Schuleigentum. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter. Eine private Haftpflichtversicherung wird angeraten. Die Stadtsing- und Musikschule haftet nicht für Eigentum der Schülerinnen und Schüler, es sei denn, für Schäden, die während der Unterrichtszeiten von der Lehrkraft verursacht worden sind oder solche, die auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen an Räumen und Inventar zurückgeführt werden können, im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kolbermoor, den 27. Juli 2012
gez. Kloo
Kloo Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde am 31. Juli 2012 in der Stadtverwaltung Kolbermoor, Rosenheimer Straße 30 b, Zimmer 12, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 31. Juli bis 16. August 2012 hingewiesen.
Kolbermoor, den 17. August 2012
STADT KOLBERMOOR
Kloo 1. Bürgermeister