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Schutzkonzept

Schutzkonzept der Stadtsing-und Musikschule Kolbermoor 

 

Das Bundeskinderschutzgesetz vom 1.1.2012 regelt den umfassenden aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention.

Das Schutzkonzept der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor lehnt sich an §8a SGB VIII an und ist neben dem Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach §72a SGB VIII eine wichtige Säule, um dem Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen in der Stadtsing-und Musikschule Kolbermoor gerecht zu werden.

Grundsätzliche Gedanken:

Für die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor hat das Wohl der Schülerinnen und Schüler höchste Priorität. Die Lehrkräfte schaffen durch einen respektvollen und achtsamen Umgang eine positive Atmosphäre. Eine professionelle Klarheit über die eigene Rolle als Lehrkraft und verlässliche Regeln sorgen für einen vertrauensvollen Umgang.

Beim Unterricht an der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor werden neben theoretischen und interpretatorischen Inhalten besonders auch körperliche Fähigkeiten vermittelt. Beim Erlernen eines Instrumentes oder des Singens spielen kleinste Unterschiede in der Motorik und Haltung eine wichtige Rolle. Diese können nicht nur durch verbale Vermittlung gelehrt werden, sondern bedingen in manchen Fällen auch eine Korrektur, bei der Körperkontakt sinnvoll sein kann.

Für die Lehrkräfte der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor steht ein respektvoller und achtsamer Umgang mit den Schülerinnen und Schülern im Zentrum der Unterrichtstätigkeit. Körperkontakte sollen nur bei pädagogischer Notwendigkeit und mit großer Sensibilität erfolgen. Schülerinnen und Schüler werden vor Körperkontakten gefragt und müssen die Möglichkeit haben, diese auch abzulehnen. Die Lehrkräfte sind angehalten, ihr Vorgehen mit den Schülerinnen und Schülern abzusprechen. So sollen Missverständnisse und empfundene Grenzverstöße verhindert werden.

Durch eine wertschätzende Sprache und ein angemessenes Verhalten werden die Grenzen der Schülerinnen und Schüler respektiert. Die Lehrkräfte können im Gegenzug die Einhaltung ihrer eigenen Grenzen durch Schülerinnen und Schüler sowie Eltern erwarten.

Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen dadurch, dass sie nicht zufällig oder aus Versehen passieren und nicht das Resultat einer fachlichen und/oder persönlichen Unzulänglichkeit sind. 

Sie geschehen bewusst und absichtlich. Kennzeichnend ist das Hinwegsetzen über Gesetze, gesellschaftliche und kulturelle Normen, Regelungen der Schule und den Widerstand der Betroffenen. Sie sind Ausdruck einer respektlosen und grenzüberschreitenden Haltung den Schüler*innen gegenüber.

Das Spektrum sexueller Belästigung und Gewalt umfasst:

  • anzügliche Äußerungen und sexuell herabwürdigenden Sprachgebrauch
  • Abfällige, sexistische Kommentare zu äußeren Erscheinung, Person, Verhalten und lntimleben
  • Verbales, schriftliches oder bildliches Präsentieren obszöner, pornographischer und sexuell herabwürdigende Inhalte und Darstellungen
  • Unerwünschte, intime Berührungen
  • Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
  • Unerwünschte und unangemessene Annäherungsversuche über E-Mails, SMS, soziale Netzwerke etc.

 

Prävention:

Alle Lehrkräfte der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor müssen vor Aufnahme ihrer Unterrichtstätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und werden mit unserem Schutzkonzept vertraut gemacht.

Was ist uns wichtig:

  • Die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor ist für uns ein Ort, an dem Menschen unterstützt, gefördert und in der Entfaltung ihrer Potenziale bestärkt und nicht verunsichert, beschämt oder klein gemacht werden.
  • Wir sind uns unserer Rolle und Vorbildfunktion in den verschiedenen Situationen bewusst: als Lehrkraft im Unterricht, als Aufsichtsperson bei Veranstaltungen, bei privaten Kontakten mit Schüler*innen und deren Eltern.
  • Auch als Lehrkraft dürfen wir Grenzen setzen und entscheiden, wie nah wir den Kontakt zu unseren Schüler*innen und deren Eltern zulassen wollen.
  • Unser Handeln ist geleitet durch einen achtsamen Umgang miteinander sowie einen offenen und aufmerksamen Blick für die Interessen und Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen.
  • Wir verhalten uns kultursensibel und begegnen mit Respekt den Werten und Gepflogenheiten anderer Kulturkreise.
  • Unsere Sprache ist respektvoll und der Rolle des Lehrenden und der Unterrichtssituation angemessen.
  • Auch unsere Kleidung entspricht unserer Rolle des Lehrenden.
  • Berührungen können im Musikschulunterricht hilfreich sein, um körperliche Aspekte wie z.B. Haltung und Atmung des Musizierens zu vermitteln oder zu verdeutlichen. Der didaktische Nutzen solcher Berührungen muss für unsere Schüler*innen stets eindeutig erkennbar sein und oder entsprechend erläutert werden.
  • Im Falle von notwendig erscheinenden Berührungen müssen wir vorab das Einverständnis der Schüler*innen sicherstellen und auf kleinste Anzeichen von Widerstand reagieren. Diese von den Kindern und Jugendlichen gesetzten Grenzen sind von uns zu respektieren. Es ist dann unsere Aufgabe, andere Möglichkeiten zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte zu finden.

 

 

Sensibilisierung der Lehrkräfte in Bezug auf das Verhalten der Schüler*innen untereinander:

Immer wieder kann man beobachten, dass Schüler*innen sich auch Gleichaltrigen gegenüber respektlos verhalten, andere ausschließen oder ignorieren, schlecht übereinander reden. Gerade durch das Nutzen vielfältiger sozialer Netzwerke werden persönliche Informationen häufig unbedacht weitergegeben, es entstehen Gerüchte, die auch Mobbing zur Folge haben. Deshalb sind wir sensibel für das Verhalten unserer Schüler*innen untereinander, um für gemeinsames Musizieren gute Grundvoraussetzungen und Vertrauen zu schaffen.

  • Gehen die Schüler*innen respektvoll miteinander um? Im Verhalten untereinander; in direkter Kommunikation und sozialen Netzwerken?
  • Mobbing innerhalb der Schülerschaft darf nicht geduldet werden.
  • Der Umgang mit Daten, Foto- und Filmaufnahmen muss datenschutzkonform gehandhabt werden, Veröffentlichungen bedürfen stets der Zustimmung der Betroffenen.


Bei Fehlverhalten ist die Lehrkraft angehalten einzuschreiten und dieses zu unterbinden. Nach angemessener Entschuldigung sollte gemeinsam mit den betroffenen Schüler*innen nach geeigneten Formen in Umgang und Kommunikation gesucht werden. Fehlverhalten von Schüler*innen kann zum Ausschluss aus Ensembles oder der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor führen.

Intervention:

Eltern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor  nehmen Indizien wahr, die einen vagen Verdacht auf eine Gefährdung des Kindeswohl in der Musikschule begründen (z.B. verändertes Verhalten bei den eigenen Kindern, Auffälligkeiten bei Kolleginnen und Kollegen):

  • Kontaktaufnahme mit der Schulleitung oder Ansprechpartner Markus Lohmeier in der Musikschule:                                   In einem Gespräch ist zu klären, in welcher Form eine Grenzverletzung wahrgenommen wurde. Wie ist die Faktenlage? Welche weiteren Schritte können unternommen werden, um eine bessere Einschätzung der Situation zu erreichen? Lehrkräfte können auf Wunsch die Personalvertretung begleitend hinzuziehen.
  • Das Gespräch ist absolut vertraulich. Sollte sich der Verdacht als unbegründet erweisen, werden keine weiteren Schritte unternommen. Die Vertraulichkeit bleibt gewahrt. Sollte sich der Verdacht erhärten, tritt die Vorgehensweise für einen erhärteten Verdacht in Kraft.

Schülerinnen und Schüler, Eltern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Musikschule haben einen erhärteten Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung in der Musikschule:

  • Kontaktaufnahme mit der Schulleitung, der weiteren internen Ansprechperson Markus Lohmeier oder den zuständigen Stellen der Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstelle Rosenheim: In einem Gespräch ist zu klären, in welcher Form eine Grenzverletzung wahrgenommen wurde.
  • Wie ist die Faktenlage? Welche weiteren Schritte können unternommen werden, um eine bessere Einschätzung der Situation zu erreichen? Das Gespräch wird protokolliert. Lehrkräfte können auf Wunsch die Personalvertretung begleitend hinzuziehen.
  • Die weiteren Schritte werden mit den zuständigen Stellen der Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstelle Rosenheim abgestimmt.
  • Gespräch mit der beschuldigten Lehrkraft zu den erhobenen Verdächtigungen. Auf Wunsch der Lehrkraft kann die Personalvertretung begleitend hinzugezogen werden.

• Gespräch mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie den Erziehungs- berechtigten. Bei nicht Entkräftung des Verdachtes werden, falls notwendig, weitere Informationen eingeholt.

• Der Opferschutz steht im Vordergrund. Jedweder Einfluss der beschuldigten Lehrkraft auf betroffene Schülerinnen und Schüler wird unterbunden.

• Die weiteren Konsequenzen werden mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung abgesprochen und umgesetzt.

• Sollte sich ein öffentlich gemachter Verdacht als falsche Anschuldigung erweisen, wird die Musikschule die Wiederherstellung des Rufes der Lehrkraft betreiben.

Bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung von Schülerinnen und Schülern außerhalb der Musikschule (z.B. Familienumfeld):

• Kontaktaufnahme mit der Schulleitung oder Ansprechpartner Markus Lohmeier in der Musikschule: Was ist beobachtet worden? Wie ist die Faktenlage? Welche weiteren Schritte können unternommen werden, um eine bessere Einschätzung der Situation zu erreichen?

• Das Gespräch ist absolut vertraulich. Sollte sich der Verdacht als unbegründet erweisen, werden keine weiteren Schritte unternommen. Die Vertraulichkeit bleibt gewahrt.

  • Sollte sich der Verdacht erhärten, werden die weiteren Schritte mit den zuständigen Stellen der Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstelle Rosenheim abgestimmt.


Handlungsweisend ist immer das Kindeswohl. In Fällen, in denen Lehrkräfte beschuldigt werden, ist es Aufgabe der Schulleitung entsprechend dieser Richtlinien durch Aufklärung und klare Positionierung zu intervenieren. Im Falle einer ungerechtfertigten Beschuldigung ist es ebenfalls Aufgabe der Schulleitung, die Lehrkraft ohne Einschränkungen zu rehabilitieren.

 

Das Leitungsteam (Günther Obermeier, Martin Kreidt, Eva Lammich) der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sowie Herr Lohmeier sind direkte Ansprechpersonen für das Thema. Das Thema wird regelmäßig aufgegriffen und über die Aktualisierungen der Präventionskonzepte sowie die mögliche Durchführung von Maßnahmen (Fortbildungen, der Sensibilisierungen, aktuelle Informationen) beraten, um die Thematik im Bewusstsein der Mitarbeiter/innen präsent zu halten.

Fazit:

Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor - „ein geschützter Ort für Kinder und Jugendliche" will sicherstellen, dass die Musikschule stets ein Ort ist, in dem Kinder und Jugendliche vor Übergriffen durch psychische, körperliche und verbaler Gewalt geschützt sind.

Ansprechpartner:

Günther Obermeier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder 08031 95776

Martin Kreidt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder 08031 95776

Eva Lammich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder 08031 95776

Markus Lohmeier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder 08031 95776

Caritas-Zentrum Rosenheim Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstelle:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder 08031 203740 oder www.bke-jugendberatung.de

 

 

 

Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor
(Gebührensatzung Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor)

 

zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Mai 2024        

 

Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1)       Die Stadt Kolbermoor erhebt für Teilnahme am Unterricht der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sowie für die Bereitstellung von Instrumenten Gebühren bzw. Wartungs- und Instandhaltungspauschalen nach der Maßgabe der nachfolgenden Satzungsbestimmungen.

(2)       Gebührenschuldner ist, wer die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor in Anspruch nimmt. Für die Gebührenschuld haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1)      Die Gebührenschuld entsteht mit dem Erhalt der Anmeldebestätigung.

(2)      Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die von dem bei der Anmeldung angegebenen Konto abgebucht werden. Die Abbuchung erfolgt in 6 Raten zu je 2 Monaten während des laufenden Schuljahres und zwar in den Monaten November, Dezember, Februar, April, Juni und August.

§ 3 Gebührenhöhe, Gebührenmaßstab

(1)     Für in Kolbermoor wohnhafte Schülerinnen und Schüler gelten die Unterrichtsgebühren entsprechend Anlage 1.

(2)     Für Gastschülerinnen und Gastschüler gelten die Unterrichtsgebühren entsprechend Anlage 2.

§ 4 Ermäßigungen 

(1)      Für Familien, bei denen zwei oder mehr Kinder ein Instrumental-Hauptfach belegen, gelten folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren:

2. Kind:                          25 %

3.                                    50 % (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25 %)

ab dem 4. Kind              frei (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25 %).

Die Ermäßigungen werden in der Reihenfolge des Alters der Kinder berücksichtigt. Das älteste Kind ist das 1. Kind.

(2)      Belegt eine Schülerin oder ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach, so werden die Unterrichtsgebühren nach Abzug der Familienermäßigung für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer um 25 % ermäßigt.

(3)      Es wird eine Sozialermäßigung auf die nach Abzug der Familienermäßigung nach Abs. 1 und der Mehrfachermäßigung nach Abs. 2 verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag gewährt.

a) Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,

-      die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder

-      die Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

b) Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,

-      die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder

-      die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder

-      die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Falls keines der o. g. Kriterien zutrifft, kann in besonderen Härtefällen im Einzelfall eine Ermäßigung gewährt werden.

Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistung haben, müssen diese Leistungen vor Erhalt der Sozialermäßigung beantragen. Gewährte Bildungs- und Teilhabeleistungen sind für die Musikschule zu verwenden, sofern sie nicht bereits für andere Teilhabeangebote verwendet werden. Die Teilhabeleistungen werden von der sozialermäßigten Unterrichtsgebühr in Abzug gebracht.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt. Bei den unter lit. a und b genannten Bescheiden darf das Bescheiddatum bei Antragstellung für die Sozialermäßigung nicht älter als 4 Wochen sein.

Die Sozialermäßigung gilt nicht für Gastschüler.

§ 5 Unterrichtsausfall, Rückerstattung

(1)      Von der Schülerin oder dem Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

(2)      Bei Erkrankung der Schülerin oder des Schülers von mehr als vier zusammenhängenden Unterrichtswochen werden die Unterrichtsgebühren auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes für diesen Zeitraum erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist im gleichen Musikschuljahr bei der Schulleitung zu stellen.

 

 

(3)      Wird der Unterricht aufgrund einer Verhinderung der Lehrkraft mindestens vier zusammenhängende Unterrichtswochen unterbrochen, so wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag erstattet.

§ 6 Wartungs- und Verwaltungspauschale für Leihinstrumente 

(1)    Die Wartungs- und Verwaltungspauschale für Leihinstrumente wird für in Kolbermoor wohnhafte Schülerinnen und Schüler sowie Gastschülerinnen und -schüler einheitlich festgelegt.

(2)    Die Wartungs- und Verwaltungspauschale wird für das Schuljahr erhoben. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. 

(3)    Die Höhe der Wartungs- und Verwaltungspauschale richtet sich nach dem Wert des entliehenen Instrumentes und ist wie folgt gestaffelt:

Wert des Instrumentes bis       500 €                         54 € pro Schuljahr 

Wert des Instrumentes bis    1.000 €                       108 € pro Schuljahr 

Wert des Instrumentes über 1.000 €                       165 € pro Schuljahr 

Ermäßigungen werden nicht eingeräumt.

(4)    Das Leihinstrument ist zum Ende eines Schuljahres abzugeben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Kolbermoor, den 27. Juli 2012

 

gez.

 

Kloo

Erster Bürgermeister

Satzung

Satzung der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. März 2021

Die Stadt Kolbermoor erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kolbermoor für ihre Bürgerinnen und Bürger.

(2) Durch Vereinbarung kann ein besonderes Benutzungsverhältnis mit Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Gemeinden (Gastschülerinnen und Gastschüler) begründet werden. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend. In der Gebührensatzung können abweichende Gebührensätze für Gastschülerinnen und Gastschüler festgelegt werden.

(3) Mit dem Angebot der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sollen die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters - insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – erschlossen und gefördert werden. In Ergänzung zum Musikunterricht in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sind die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, Begabtenförderung sowie eine vorberufliche Fachausbildung ihre besonderen Aufgaben.

§ 2 Aufbau

Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und nach den Bestimmungen der Bayerischen Sing- und Musikschulverordnung. Es sind folgende Ausbildungsstufen eingerichtet:

(1) Frühförderung
- Klassenunterricht
- Elementare Musikerziehung: Musikalische Früherziehung und Grundausbildung
- Musikspielwiese

(2) Orientierungsstufe
- Klassen- und Gruppenunterricht
- Orffgruppe
- Instrumentenkarussell
- Kinderchöre

(3) Instrumentale und vokale Hauptfächer
- Einzel- und Gruppenunterricht
- Instrumental- und Vokalunterricht in den Fachbereichen

Kinder sollen vor Aufnahme des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ein Fach der Elementaren Musikerziehung besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

(4) Ensemble- und Ergänzungsfächer

(5) Klassenunterricht
- Bläserklassen, Singklassen in Kooperation mit den Grundschulen
- Spielkreise, Instrumentalensembles, Chöre, Orchester, Bands, Kammermusik
- Kurse, Workshops auch in Theoriefächern

Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Hauptfachunterricht an der Musikschule belegen. Die Einteilung zum Ensemblefach nimmt der Hauptfachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter vor. Alle Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberstufe sollten zusätzlich zum Hauptfachunterricht ein Ensemblefach belegen.

§ 3 Organisation

(1) Unterrichtszeiten
Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die staatliche Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
Die Dauer der Unterrichtseinheiten im Einzelnen ist in der Gebührensatzung geregelt.

(2) Unterrichtsstätten
Der Unterricht wird in den von der Stadt Kolbermoor zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf einen bestimmten Unterrichtsraum besteht nicht.

(3) Instrumente
Grundsätzlich muss jede Schülerin und jeder Schüler am Hauptfachunterricht zu Schuljahresbeginn ein eigenes, für den Lernfortschritt geeignetes Instrument besitzen.
Die Stadtsing- und Musikschule verfügt über einen Bestand an Leihinstrumenten. Für die Bereitstellung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Wartungs- und Verwaltungspauschale erhoben. Bei Verlust und Beschädigung haftet der Entleiher/in bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen. Leihinstrumente und Zubehör sind auf entsprechende Anweisung der Stadtsing- und Musikschule auf Kosten des Entleihers zu pflegen und instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich die Schülerin oder der Schüler bei der Fachlehrkraft in Kenntnis zu setzen. Mit Reparaturen dürfen nur Firmen beauftragt werden, die von der Stadtsing- und Musikschule benannt wurden. Leihinstrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


(4) Leistungen der Schülerinnen und Schüler und Verhalten in der Schule
Die Stadtsing- und Musikschule setzt voraus, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und durch regelmäßiges Üben zuhause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die Schulleitung das Recht, in Absprache mit dem Lehrer den Unterricht abzubrechen. Regelmäßiger und pünktlicher Besuch der Unterrichtsstunden ist verpflichtend. Schülerinnen und Schüler, sowie Besucher der Musikschule haben den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Vorspielen und Konzerten wird vorausgesetzt. Öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben in den an der Musikschule belegten Fächern sollten erst nach Rücksprache mit der Lehrkraft erfolgen.

(5) Gebühren
Die Teilnahme am Unterricht der Stadtsing- und Musikschule ist gebührenpflichtig.
Gebührenhöhe und Zahlungsmodalitäten sind in der Gebührensatzung geregelt.

(6) Unterrichtsausfall
Verhinderungen der Schülerin bzw. des Schülers sind der Lehrkraft rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen. Versäumte bzw. nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt und befreien nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühren.

(7) Anmeldung
Für die Anmeldung zu einem Unterrichtsfach ist ein dafür auf der Homepage der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor (https://anmeldung.musikschulverwaltung.de/kolbermoor) bereitgestelltes Formular auszufüllen und abzusenden. Die Anmeldung ist auch persönlich im Büro der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor zu den Öffnungszeiten möglich. Bei Minderjährigen muss die Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Mit dem Absenden der Online-Anmeldung werden diese Satzung sowie die Gebührensatzung anerkannt. Die Anmeldung hat im Rahmen der Einschreibezeit im Mai / Juni zu erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Annahme in die Stadtsing- und Musikschule besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Die Anmeldung wird erst mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids wirksam.

(8) Abmeldung
Die Schülerinnen und Schüler scheiden aus der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor durch Abmeldung aus. Die Abmeldung wird zum Ende des laufenden Schuljahres (31. August) wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen und der Leitung der Musikschule spätestens bis 30. Juni des Schuljahres zugehen. Bei Minderjährigen muss die Abmeldung durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine mündliche Abmeldung sowie eine Erklärung gegenüber einer Lehrkraft sind nicht wirksam. Grundfächer enden automatisch nach 1 Jahr. Die musikalische Früherziehung endet nach 2 Jahren. Bei der Musikspielwiese ist eine halbjährige Kündigung möglich. 4 Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen in schriftlicher Form mit 3-monatiger Kündigungsfrist möglich.

§ 4 Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht, Haftung

(1) Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemeinbildende Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).

(2) Aufsicht
Eine Aufsichtspflicht seitens der Stadtsing- und Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit. Die Unterrichtszeit beginnt und endet mit dem Melden und Verabschieden bei der Lehrkraft im vereinbarten Unterrichtsraum.

(3) Haftung
Jede Schülerin und jeder Schüler der Stadtsing- und Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das ihnen zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Jede Schülerin und jeder Schüler haftet für alle von ihm zu vertretenden Beschädigungen und Verunreinigungen im Schulgebäude, Unterrichtsraum oder an Instrumenten. Das gleiche gilt bei Verlust von Schuleigentum. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter. Eine private Haftpflichtversicherung wird angeraten. Die Stadtsing- und Musikschule haftet nicht für Eigentum der Schülerinnen und Schüler, es sei denn, für Schäden, die während der Unterrichtszeiten von der Lehrkraft verursacht worden sind oder solche, die auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen an Räumen und Inventar zurückgeführt werden können, im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kolbermoor, den 27. Juli 2012

gez. Kloo

Kloo Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde am 31. Juli 2012 in der Stadtverwaltung Kolbermoor, Rosenheimer Straße 30 b, Zimmer 12, zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 31. Juli bis 16. August 2012 hingewiesen.

Kolbermoor, den 17. August 2012

STADT KOLBERMOOR

Kloo 1. Bürgermeister

Ferienordnung

Herbst 24 28.10.24 - 01.11.2024
Weihnachten 24 23.12.24 - 06.01.2025
Fasching 25 03.03.2025 - 07.03.2025
Ostern 25 14.04.2025 - 25.04.2025
Pfingsten 25 10.06.2025 - 20.06.2025
Sommer 25 01.08.2025 - 15.09.2025
Herbst 25 03.11.2025 - 07.11.2025
Weihnachten 25 22.12.2025 - 06.01.2026
Fasching 26 16.2.2026 - 20.02.2026
Ostern 26 30.3.2026 - 10.04.2026
Pfingsten 26 26.5.2026 - 05.06.2026
 
angegeben sind immer der erste und der letzte Ferientag.

Gebühren für Gastschüler ab 1.9.24

Das sollten Sie wissen:

Alle unten aufgeführten Gebühren (gültig ab Sept. 2024) sind Jahresgebühren und werden in 6 Raten während des laufenden Schuljahres (November - Dezember - Februar - April - Juni - August) abgebucht.
Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die staatliche Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
Belegt ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach gilt folgende Ermäßigung: 25 % für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer.
Für Erwachsene* gilt ein Zuschlag von 10 % (Ausnahme: Gutschein)
Die Anmeldung ist erst mit Erhalt der Anmeldebestätigung rechtsgültig.
Sozialermäßigung gilt nicht für Gastschüler.

 

Hauptfächer

1. Kind u. Erwachsene*

weitere Kinder 25 %

Einzel 20 Minuten 642 € 481,50 €
Einzel 30 Minuten 852 € 639 €
Einzel 45 Minuten 1356 € 1017 €
2-er Gruppe 30 Minuten 564 € 423 €
2-er Gruppe 45 Minuten 732 € 549 €
3-er Gruppe 45 Minuten 564 € 423 €
Instrumentenkarussell 2er Gruppe 30 Minuten 316,80 € 237,60 €
ETI Kleingruppe 60 Minuten 564 € 423 €
     
Orientierungsfächer    
Trommelkids 45 Minuten  264 €  
IGA Instrumentale Grundausbildung (Melodika und Cajon) 45  Minuten Kleingruppe  462 €  
     
Frühförderung    
Musikspielwiese pro Kurs 162 €
Kurs 1: Sept. - Feb.    Kurs 2: März - Juli
324 €  
Musikalische Früherziehung 45 Minuten 264 €  
Musikalische Grundausbildung 45 Minuten 264 €  
     
Chöre    
Kinderchor, Jugendchor 12 €  
Projektchor 48 €  
     
Ensembles     
Ensembles mit Hauptfachunterricht 0 €  
Orchester "MuKo" ohne Hauptfachunterricht 234 €  
Rock/Pop Vokalensemble 60 Minuten 234 €  
     
Nur für Erwachsene    
Gutschein 12 Std. á 30 Minuten Einzel 336 €  
Gutschein 18 Std. á 30 Minuten Einzel 504 €  

Vollständige Satzung

Gebühren für Schüler aus Kolbermoor ab 1.9.2024

Das sollten Sie wissen:

Alle unten aufgeführten Gebühren (gültig ab Sept. 2024) sind Jahresgebühren und werden in 6 Raten während des laufenden Schuljahres (November - Dezember - Februar - April - Juni - August) abgebucht.
Belegt ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach gilt folgende Ermäßigung: 25 % für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer.
Für Erwachsene* gilt ein Zuschlag von 10 % (Ausnahme: Gutschein)
Die Anmeldung ist erst mit Erhalt der Anmeldebestätigung rechtsgültig.
Sozialermäßigung kann nur für Kolbermoorer Schüler gewährt werden.

 

Hauptfächer

1. Kind u. Erwachsene*

2. Kind 25 %

3. Kind 50 %

4. Kind u. weitere 100%

Einzel 20 Minuten 516 € 387 € 258 € 0 €
Einzel 30 Minuten 702 € 526,50 € 351 € 0 €
Einzel 45 Minuten 1116 € 837 € 558 € 0 €
2-er Gruppe 30 Minuten 468 € 351 € 234 € 0 €
2-er Gruppe 45 Minuten 588 € 441 € 294 € 0 €
3-er Gruppe 45 Minuten 468 € 351 € 234 € 0 €
Instrumentenkarussell 2er Gruppe 30 Minuten 264 € 198 € 132 € 0 €
ETI Kleingruppe 60 Minuten 468 € 351 € 234 € 0 €
         
Orientierungsfächer        
Trommelkids 45 Minuten  204 €      
IGA Instrumentale Grundausbildung (Melodika und Cajon) 45  Minuten Kleingruppe  360 €      
         
Frühförderung        
Musikspielwiese pro Kurs 132 €
Kurs 1: Sept. - Feb.    Kurs 2: März - Juli
264 €      
Musikgarten (für 2 1/2 - 3 jährige) in der KiTa 30 Minuten 144 €      
Musikalische Früherziehung 45 Minuten 204 €      
Musikalische  Grundausbildung 45 Minuten 204 €      
         
Chöre        
Kinderchor, Jugendchor 12 €      
Projektchor 48 €      
         
Ensembles        
Ensembles mit Hauptfachunterricht 0 €      
Orchester "MuKo" ohne Hauptfachunterricht 234 €      
Rock/Pop Vokalensemble 60 Minuten 234 €      
         
Nur für Erwachsene        
Gutschein 12 Std. á 30 Minuten Einzel 276 €      
Gutschein 18 Std. á 30 Minuten Einzel 420 €      

Vollständige Satzung

Hinweise

Sozialermäßigungen


Sozialermäßigungen

Der Stadt Kolbermoor ist es ein besonderes Anliegen, jedem Kolbermoorer Kind, Jugendlichen oder Erwachsenen den Besuch der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor zu ermöglichen.

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Gutscheine


Gutscheine

Für Erwachsene werden Gutscheine mit 12 oder 18 Einzelstunden zu 30 Minuten angeboten.

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